Häufige Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll hinweisgebende Personen, die Fehlverhalten innerhalb von Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen melden, vor Repressalien schützen.

Dabei geht es nicht um Denunziantentum, sondern darum, Fehlverhalten einzelner Personen aufzudecken. Dies ermöglicht der Organisation, Fehlverhalten frühzeitig erkennen und abstellen zu können - und damit Schaden von der Organisation abzuwenden.

Eine hinweisgebende Person kann sich entweder direkt an die zuständigen Behörden bzw. die staatliche externe Meldestelle wenden oder ein potenzielles Fehlverhalten erst intern, an die interne Meldestelle der Organisation, melden. Seitens des Hinweisgeberschutzgesetzes wird die interne Meldung bevorzugt behandelt.
Vom Hinweisgeberschutzgesetz sind alle Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden (hierzu zählen auch Leiharbeiter, Freelancer etc.), sowie alle öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Städte, Gemeinden und Landkreise mit mehr als 10.000 Einwohner.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Am 12. Mai 2023 erfolgte die Zustimmung im Bundesrat.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.

Für Einrichtungen im öffentlichen Sektor, wie z.B. Gemeinden, Städte, Landkreise und Behörden, gilt die EU-Hinweisgeberrichtlinie bereits seit 17.12.2021 vollumfänglich
Beschäftigungsgeber sind verpflichtet, Meldekanäle für Hinweisgeber:innen einzurichten. Diese Kanäle müssen ermöglichen, dass Hinweise auch anonym gemeldet werden können. Hinweise können sowohl mündlich als auch schriftlich abgegeben werden. Der Zugriff auf erfolgte Meldungen darf nur befugten, fachkundigen Personen innerhalb der internen Meldestelle möglich sein. Außerdem müssen die strengen Auflagen der DSGVO erfüllt sein. Die bloße Einrichtung einer E-Mail-Adresse als “Meldestelle” ist dementsprechend nicht ausreichend.
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen das HinSchG vor.
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