Fakt 10: Wer darf die Identität der hinweisgebenden Person erfahren?


26. August 2022

Die Identität sowohl der hinweisgebenden Person als auch von Personen, die Gegenstand der Meldung sind, sind von der Meldestelle vertraulich zu behandeln. Nur der Meldestellenbeauftragte und den Personen die anschließend die internen Ermittlungen durchführen und Folgemaßnahmen ergreifen, dürfen jeweils die Identität kennen. Diese Vertraulichkeit ist bei einer Meldemöglichkeit per E-Mail nicht gewährleistet.
§ 8 (1) HinSchG


Identität der hinweisgebenden Person